Leistungsspektrum

§ 18, Abs. 3 SGB VIII

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

Begleitete Umgänge dienen der geschützten und zeitlich begrenzten Zusammenführung von Personen (Kind/ Jugendliche:r) und Personen, welche zum Umgang im Rahmen der Personensorge, mit jenen berechtigt sind und erfolgen in Anlehnung an die Richtlinien für Begleitetet umgänge des LK  Sächsische Schweiz- Osterzgebirge.

 

§ 27, Abs. 1, 2 SGB VIII (§§ 30, 31, 35 u. 35a)

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) 1Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. 3Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.

 

§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand und Betreuungshilfe

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Bei diesem Unterstützungsangebot soll es dem jungen Menschen ermöglicht werden, im eigenen familiären und sozialen Umfeld weiterzuleben und ein individuell ausgerichtetes Unterstützungsangebot zu erhalten. Im Fokus des Angebots stehen hierbei die individuellen Bedürfnisse und Entwicklungsziele des jungen Menschen. Die Unterstützung erfolgt in Form von Beratung und Begleitung sowie durch gezielte Aktivitäten und praktische Hilfen, um die individuellen Ressourcen des jungen Menschen zu aktivieren und/oder neue soziale Verhaltensmuster kennenzulernen und einzuüben. Da die jungen Menschen bei dieser Angebotsform im familiären Rahmen verbleiben, ist ein regelmäßiger Austausch mit der Gesamtfamilie ein wichtiger Bestandteil unserer Arbeit, um eine Rückkopplung der Inhalte und Ergebnisse der Einzelarbeit mit dem jungen Menschen zu ermöglichen und ein gelingendes familiäres Zusammenleben sowie den Aufbau tragfähiger familiärer Beziehungen zu unterstützen. Ziel des Angebotes ist es einerseits die individuellen Ressourcen des jungen Menschen herauszuarbeiten und zu aktivieren sowie andererseits die Familie für die Bedürfnisse und die Situation des jungen Menschen zu sensibilisieren. 

 

§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Familien und Alleinerziehende können sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund von gehäuften Dauerbelastungen oder plötzlichen Krisen, Schwierigkeiten bei der Bewältigung ihres Familienalltags haben.

 

§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

 

§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung hat ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme einer dafür im Gesetz vorgegebenen Fachkraft (Abs. 1a. Nr. 1 bis 3) einzuholen.

 

§ 37 SGB VIII Beratung und Unterstützung der Eltern

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

 

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige

Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.

 

§ 27, Abs. 3 SGB VIII

(3) 1Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.

AFT ist ein systemisch-therapeutisches Angebot welches zeitlich begrenzt ist und im Lebensraum der Familie stattfindet. Es richtet sich an Familien, die mit den bisherigen Hilfeformen aufgrund festgefahrener Konflikt- und Kommunikationsmuster nicht (mehr) erreichbar sind oder die bisherigen Hilfeformen nicht als erfolgreich erlebt wurden. Diese Familien sind oft geprägt von wiederkehrenden Krisen und dem Gefühl der Hoffnungslosigkeit. Die Aufsuchende Familientherapie ist gekennzeichnet von einem ressourcen- und lösungsorientierten Ansatz zum Aufbau konstruktiver Kommunikation-, Handlungs- und Konfliktlösungsmuster, wobei die größtmögliche Verantwortung bei der Familie belassen wird.